Prüffristen

STK – sicherheitstechnische Kontrolle (Geräte der Anlage 1 MPBetreibV)

für die Sicherheitstechnischen Kontrollen STK von Geräten der Anlage 1 MPG sieht der Gesetzgeber eine maximal zulässige Prüffrist von 24 Monaten vor.

Hierbei sollte allerdings beachtet werden, dass die Herstellerempfehlungen meist einen kürzeren Prüfintervall empfehlen und da anhand Herstellerprüfvorschrift geprüft werden sollte, dies eventuell haftungsrechtliche Konsequenzen bei der Verlängerung der Prüfintervalle auf 24 Monaten nach sich ziehen kann.

MTK – messtechnische Kontrolle (Geräte der Anlage 2 MPBetreibV)

Für die messtechnische Kontrollen an nicht invasiven Blutdruckmessgeräten sieht der Gesetzgeber eine maximale Prüffrist von 24 Monaten vor.
Für die messtechnische Kontrolle an Infrarot Strahlungsthermometern sieht der Gesetzgeber eine maximale Prüffrist von 12 Monaten vor.
Für die Messtechnische Kontrolle an Ergometern sieht der Gesetzgeber eine maximale Prüffrist von 24 Monaten vor. Für die Messtechnische Kontrolle an Augentonometern sieht der Gesetzgeber eine maximale Prüffrist von 24 Monaten vor.
Für die Messtechnische Kontrolle an Therapiedosimetern sieht der Gesetzgeber eine maximale Prüffrist von 24 Monaten vor.
Für die Messtechnische Kontrolle an Ton- und Sprachaudiometern sieht der Gesetzgeber eine maximale Prüffrist von 12 Monaten vor.

DGUV V3 Prüfungen ( Ehemals BGV A3, E-Check, Elektroprüfung, VBG4)

Für die regelmäßige Wiederholungsprüfung der elektrischen Sicherheit gemäß DGUV V3 gelten unterschiedliche Prüffristen je nach räumlicher Nutzung der Geräte bzw. Anwendungsgebiet des jeweiligen Gerätetypes.

So werden für elektrische Anlagen in medizinisch genutzten Räumen gemäß DIN VDE 0100-Teil 710 eine verkürzte Prüffrist von einem Jahr vorgesehen und für Büroräume eine Prüffrist von maximal 24 Monaten.

Diese Auflistung wird anhand von Beispielen n den kommenden Wochen noch erweitert.